Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BewG ist der Erwerb von Grundeigentum durch Personen im Ausland nur unter gewissen Voraussetzungen möglich.
 

Foto Gegend Kreuzlingen Lengwiler Weiher

Personen im Ausland

Im Sinne von Art. 5 BewG gelten als Personen im Ausland:

  1. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;
     
  2. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
     
  3. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz im Ausland haben;
     
  4. juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben;
     
  5. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Ziffern 1, 2 und 4 (Art. 5 Buchstaben a, abis und c BewG) sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

Diese Personen dürfen ohne Bewilligung grundsätzlich kein Grundeigentum in der Schweiz erwerben. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen.

Erwerb ohne Bewilligung

Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb (Art. 2 Abs. 2 Buchstaben a, b und c BewG), wenn:

  1. das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient;
     
  2. das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder
     
  3. eine Ausnahme nach Art. 7 BewG vorliegt:
     
    • gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts im Erbgang;
       
    • Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie dessen Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner;
       
    • der Erwerber, der bereits Mit- oder Gesamteigentum am Grundstück hat;
       
    • Stockwerkeigentümer für den Tausch ihrer Stockwerke im selben Objekt;
       
    • der Erwerber, der ein Grundstück als Realersatz bei einer Enteignung, Landumlegung oder Güterzusammenlegung nach dem Recht des Bundes oder des Kantons erhält;
       
    • der Erwerber, der ein Grundstück als Ersatz für ein anderes erwirbt, das er an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt veräussert hat;
       
    • der Erwerber, der eine geringfügige Fläche infolge einer Grenzbereinigung oder infolge einer Erhöhung der Wertquote von Stockwerkeigentum erwirbt;
       
    • der Erwerber, dessen Erwerb im staatspolitischen Interesse des Bundes geboten ist; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert;
       
    • natürliche Personen, die infolge der Liquidation einer vor dem 1. Februar 1974 gegründeten juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, eine Wohnung erwerben, wenn sie nach den damals geltenden Vorschriften im entsprechenden Umfang Anteile an der juristischen Person erworben haben;
       
    • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, die als Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben.
       

Nicht als Personen im Ausland gelten:

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben sowie
     
  • Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten mit der Niederlassungsbewilligung C.

Diese können Grundeigentum bewilligungsfrei erwerben.

Zuständigkeiten

Gemäss kantonalem Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland RB 211.415 sind im Kanton Thurgau zuständig:

  • als Bewilligungsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, divNULL@tg.ch, Tel. +41 58 345 54 66;
     
  • als beschwerdeberechtigte Behörde das Departement für Justiz und Sicherheit;
     
  • als Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht.

Gesuche

Gesuche um Erteilung der Bewilligung sind schriftlich und begründet beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, divNULL@tg.ch, Tel. +41 58 345 54 66, einzureichen.

Abklärung Bewilligungspflicht

Kann der Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so setzt er das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf (Verweisungsverfügung).

Er weist die Anmeldung mit entsprechender Verfügung ab, wenn der Erwerber nicht fristgerecht handelt oder die Bewilligung verweigert wird.

Weitere Informationen

Merkblatt zum BewG des Bundesamtes für Justiz.