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Standorte

Im Thurgau hat jeder der fünf Bezirke ein Grundbuchamt und Notariat. Der Bezirk Weinfelden führt zudem eine Aussenstelle in Bischofszell.

Karte mit Bezirken

Amtsführung und Urkundspersonen

  • Das Grundbuchamt und Notariat wird von einer Grundbuchverwalterin und Notarin oder einem Grundbuchverwalter und Notar geführt.
     
  • Für das Grundbuchamt und Notariat sind weitere Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter sowie Notarinnen und Notare als Urkundspersonen tätig.
     
  • Die Führung eines Grundbuchamtes und Notariates sowie die Tätigkeit als Grundbuchverwalterin, Grundbuchverwalter, Notarin und Notar erfordert einen Fähigkeitsausweis. Die fachlichen Voraussetzungen sind in der Prüfungsverordnung (RB 211.439) geregelt.

  • Die Durchführung und Bewertung der Fachprüfungen obliegen einer Prüfungskommission.

Örtliche Zuständigkeiten

Grundbuchamt

  • Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes zur Beurkundung ist auf Rechtsgeschäfte über Grundstücke im Bezirk beschränkt.
     
  • Befinden sich Grundstücke in verschiedenen Bezirken, kann die Beurkundung von jedem Grundbuchamt der betroffenen Bezirke vorgenommen werden; in der Regel jedoch dort, wo die grössere Grundstücksfläche liegt.
     
  • Sind in das im Kanton Thurgau zu beurkundende Rechtsgeschäft Grundstücke in andern Kantonen miteinbezogen, mit denen keine interkantonale Übereinkunft besteht, darf es nur mit dem Hinweis beurkundet werden, dass für die ausserhalb des Kantons liegenden Grundstücke eine weitere Beurkundung durch die dort zuständige Urkundsperson stattzufinden hat.
     
  • Für die Kantone St. Gallen (RB 211.436) und Zürich (RB 211.435) bestehen Sonderregelungen.

 
Notariat

  • Das Notariat nimmt die Beurkundungen in der Regel innerhalb des Bezirks vor. Auf Ersuchen der Beteiligten können notarielle Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden.
     
  • Bei notariellen Beurkundungen können Grundstücke im ganzen Kantonsgebiet in das Verfahren einbezogen werden. Ausgenommen sind alle übrigen Beurkundungen über Rechte an Grundstücken, für welche die gleichen Bestimmungen wie für das Grundbuchamt gelten.
     
  • Beurkundungen im Gesellschaftsrecht können auf Ersuchen der Beteiligten im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt werden.