Grundbuchführung
- Die Grundbuchführung erfolgt nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB , der eidgenössischenGrundbuchverordnung GBV und der kantonalen Grundbuch- und Notariatsverordnung RB 211.431.
- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat dem Kanton Thurgau am 11.12.1995 die Ermächtigung erteilt, das Grundbuch mittels Informatik zu führen (Art. 949a ZGB).
- Im Kanton Thurgau wird das Grundbuch mit dem System TERRIS geführt.
Anforderungen an Grundbuchanmeldungen
- Der Grundbuchverwalter wird grundsätzlich nur auf die schriftliche Anmeldung der verfügungsberechtigten Person (oder einer Behörde) hin tätig.
- Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sein.
- Jede Anmeldung ist sofort im Tagebuch einzuschreiben. Dies auch dann, wenn sie mangelhaft ist und abgewiesen werden muss.
- Der Anmeldende muss nachweisen, dass er zur Vornahme der Verfügung befugt ist. Er muss seine Identität mit dem Verfügungsberechtigten (oder seine Bevollmächtigung) nachweisen.
- Der Rechtsgrundausweis muss die für dessen Gültigkeit erforderliche Form einhalten.
- Entsprechen die Anmeldung oder die Ausweise nicht den gesetzlichen Anforderungen, hat der Grundbuchverwalter die Anmeldung abzuweisen (Art. 966 ZGB). Das Grundbuchamt erlässt eine begründete Abweisungsverfügung.