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Notariate

Nachfolgend erfahren Sie mehr zu den vielfältigen Aufgaben- und Tätigkeitsgebieten, in denen Sie unsere Notariate gerne beraten und Lösungen für Sie erarbeiten.
 

Foto von Weinfelden 

Eheverträge

Mit dem Ehevertrag begründen Braut- oder Eheleute einen anderen Güterstand oder ändern innerhalb ihres Güterstandes die gesetzliche Regelung im möglichen Rahmen ab.

Relativ häufig kommt in Eheverträgen die Vorschlagszuweisung nach Art. 216 ZGB vor. Damit begünstigen sich die Ehepartner im Falle der Auflösung des Güterstandes durch Tod eines Ehepartners gegenseitig besser, als dies ohne diese Modifikation aufgrund des Gesetzes wäre.

Erbverträge

  • Der Erbvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen.
     
  • Die Vertragsschliessenden, das heisst die auf ihr Ableben hin verfügende Person und weitere Personen (z.B. Nachkommen) treffen erbrechtliche Vereinbarungen.
     
  • Ein Erbvertrag kann nicht einseitig aufgehoben werden. Problemlos ist dies jedoch durch schriftliche Übereinkunft der Vertragschliessenden möglich.
     
  • Erbverträge können beim Notariat aufbewahrt werden.

Testamente

Mit dem Testament trifft die verfügende Person Anordnungen punkto ihrer künftigen Erbschaft. Der Verfügende kann das Testament grundsätzlich widerrufen oder vernichten. Letztwillige Verfügungen können beim Notariat hinterlegt werden.

Es lassen sich folgende Arten von Testamenten unterscheiden:

  • Öffentliches Testament
    Die Errichtung bedarf der öffentlichen Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen.
     
  • Eigenhändiges Testament
    Diese Verfügung ist von der verfügenden Person von Anfang bis zum Ende - mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung - von Hand niederzuschreiben sowie mit ihrer Unterschrift zu versehen.
     
  • Nottestament
    Diese mündliche letztwillige Verfügung ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich, so wenn der Erblasser sich infolge naher Todesgefahr keiner anderen Verfügungsform bedienen kann.

Aktiengesellschaften

  • Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) bedarf der Form der öffentlichen Beurkundung.
     
  • Das Aktienkapital muss mindestens Fr. 100 000.-- betragen, wovon 20 % des Nennwertes jeder Aktie, mindestens aber Fr. 50 000.-- einbezahlt sein müssen.
     
  • Für die Gründung braucht es einen oder mehrere Gründer (natürliche oder juristische Personen- oder Handelsgesellschaften).

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

  • Die Gesellschaft wird errichtet, indem ein oder mehrere Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen.
     
  • Das Stammkapital muss mindestens Fr. 20 000.-- betragen. Eine Höchstgrenze gibt es nicht. Der Mindestnennwert einer Stammeinlage beträgt Fr. 100.--. Das Stammkapital muss zu 100 % liberiert sein.
     
  • Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.
     
  • Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt.
     
  • Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

Öffentliche Beurkundung von Verträgen, einseitigen Erklärungen & Tatsachen

Im Unterschied zur Beglaubigung besteht die öffentliche Beurkundung von Willenserklärungen darin, dass die Urkunde die Feststellung enthält, dass der geäusserte Wille der Erklärenden mit dem Inhalt der Urkunde übereinstimme.

Die Form der öffentlichen Beurkundung ist im Gesetz für bestimmte Verträge und Erklärungen vorgeschrieben.

Beglaubigungen

Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Vermerk die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Übereinstimmung einer Kopie, eines Auszuges oder einer Abschrift mit dem Original bescheinigt.

Bürgschaften

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Bei Bürgschaften natürlicher Personen, deren Haftungsbetrag Fr. 2 000.-- übersteigt, muss die Willenserklärung des Bürgen beurkundet werden.

Verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen benötigen die Zustimmung ihres Ehegatten oder Partners. Diese ist vorgängig oder spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung der Bürgschaft abzugeben. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich für die Bürgschaft einer verheirateten Person, deren Ehe durch richterliches Urteil getrennt ist.

Weitere Dienstleistungen der Notariate

  • Aufnahme des Inventars im Bereich des ehelichen Güterrechtes
  • Aufnahme des amtlichen Inventars
  • Anordnung und Aufnahme des Inventars sowie Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Nacherbeneinsetzungen
  • Aufbewahrung von Verfügungen von Todes wegen
  • Mitteilung des Auftrages an den Willensvollstrecker
  • Verwaltung des Anteils eines Verschollenen
  • Antrag auf Verschollenenerklärung
  • Anordnung und Durchführung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges
  • Aufnahme des öffentlichen Inventars
  • Durchführung der amtlichen Liquidation
  • Mitwirkung bei der Teilung auf Verlangen eines Gläubigers
  • Anordnung und Durchführung der amtlichen Mitwirkung bei der Teilung
  • Durchführung der Versteigerung von Erbschaftssachen
  • Aufnahme von Wechselprotesten
  • Aufnahme des Erbschaftssteuerinventars