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Erbschaften

Das Zivilgesetzbuch enthält zahlreiche Bestimmungen zum Erbgang. Dabei geht es um die Frage, wie die Erbinnen und Erben nach dem Tod des Erblassers in den Besitz ihrer Erbteile kommen. Im Folgenden finden Sie einige Ausführungen hierzu.
 

Foto von Ermatingen
 

Annahme der Erbschaft?

  • Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft, auf die alle Nachlassgegenstände (Aktiven) und Schulden (Passiven) im Zeitpunkt des Todes übergehen.
     
  • Die Nachlassgegenstände stehen im Gesamteigentum der Erben, so dass diese darüber nur einstimmig verfügen können.
     
  • Für die Schulden haften die Erben solidarisch, d.h. die Erbschaftsgläubiger können von jedem Erben, unabhängig von seiner Erbquote, die ganze Forderung verlangen.

Überschuldeter Nachlass?

Ist der Nachlass überschuldet oder bestehen Zweifel darüber, so hat jeder Erbe die Möglichkeit, beim Bezirksgerichtspräsidenten

  1. die Erbschaft auszuschlagen (innert drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. bei den eingesetzten Erben innert drei Monaten seit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers).
     
  2. das öffentliche Inventar zu verlangen, um Kenntnis über Aktiven und Passiven des Nachlasses zu erhalten (innert Monatsfrist).
     
    Liegt das öffentliche Inventar vor, so haben sich die Erben innert Monatsfrist zu entscheiden, ob sie die Erbschaft
     
    - ausschlagen,
    - die amtliche Liquidation verlangen,
    - unter öffentlichem Inventar oder
    - vorbehaltlos annehmen wollen.
     
  3. anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen (innert drei Monaten nach Kenntnis vom Tod des Erblassers bzw. bei den eingesetzten Erben innert drei Monaten seit der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers). Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.
     
    In diesem Fall werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar. Zur Feststellung der Aktiven und Passiven wird ein Inventar aufgenommen, verbunden mit einem öffentlichen Rechnungsruf. Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.

 
Erklärt der Erbe innert Frist weder die Ausschlagung noch verlangt er das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.

Hat sich ein Erbe in die Angelegenheit der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft gefordert waren, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Sicherung des Erbganges

Um einen sicheren und gefahrlosen Vermögensübergang vom Erblasser auf seine Nachfolger zu gewährleisten, kennt das Gesetz im Interesse der Erben, der Vermächtnisnehmer, aber auch der Gläubiger eine Reihe von Sicherungsmassregeln, wie

  • die Siegelung der Erbschaft,
  • die Aufnahme eines Sicherungsinventars,
  • die amtliche Erbschaftsverwaltung und
  • den Erbenruf (wenn Erben nicht bekannt sind).

Diese Massnahmen werden durch das Notariat angeordnet und durchgeführt.

Einreichung und Eröffnung Testament

Wird beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vorgefunden, ist sie unverzüglich dem Notariat einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.

Eine letztwillige Verfügung des Erblassers wird nach der Einlieferung durch das Notariat amtlich eröffnet. Eine allenfalls beim Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers aufbewahrte letztwillige Verfügung wird von Amtes wegen den Erben eröffnet.

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Eröffnung vereinbart haben, werden Erbverträge nach kantonalem Recht binnen Monatsfrist nach der Einlieferung durch das Notariat amtlich eröffnet.

Erbenbescheinigung

Für die Übertragung von Grundstücken, für Bezüge von Geld bei Banken und Post, ist in der Regel eine Erbenbescheinigung notwendig.

Die Erbenbescheinigung erbringt den notariellen Nachweis über die Erbeneigenschaft einer oder mehrerer Personen. Diese kann bei der Erbeneinsetzung sowie bei der gesetzlichen Erbfolge von jedem Erben oder Erbenvertreter beim Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers verlangt werden.

Erbteilung (amtliche Mitwirkung)

Die Erbteilung ist im Kanton Thurgau Sache der Erben.

Sofern keine gerichtliche Teilungsklage anhängig ist, ist jeder Erbe berechtigt, beim Notariat am letzten Wohnsitz des Erblassers schriftlich das Gesuch um amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung einzureichen. Die einfache Mitwirkung besteht in der amtlichen Begleitung, Beratung und Hilfeleistung bei der Teilung mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

Bei der erweiterten Mitwirkung hat das Notariat die Aufgabe, die Erbteilung als leitendes und durchführendes Organ im Einvernehmen mit den Erben zum Abschluss zu bringen. Erachtet das Notariat eine Einigung als aussichtslos oder wird seinem Teilungsvorschlag nicht innert einer anzusetzenden Frist schriftlich zugestimmt, wird das Verfahren eingestellt.

Nachlassinventar und Erbschaftssteuern

Nach § 180 StG bzw. Art. 154 DBG ist nach dem Tod eines/einer Steuerpflichtigen innert 14 Tagen ein Inventar aufzunehmen. Das Inventar bildet die Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer.

Die Veranlagung der Erbschaftssteuer erfolgt durch die Steuerverwaltung. Der überlebende Ehegatte, bei eingetragener Partnerschaft die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner sowie die direkten Nachkommen des Erblassers sind im Kanton Thurgau von der Erbschaftssteuer befreit.