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Bäuerliches Bodenrecht

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB regelt den Rechtsverkehr mit landwirtschaftlichem Boden durch Bestimmungen über den Erwerb, die Teilung und Verpfändung.
 

Foto Schlatt 

Die Vorschriften begrenzen die Verfügungsfreiheit des landwirtschaftlichen Grundeigentümers und stellen eine Einschränkung des Eigentumsrechtes dar.

Die gesetzlichen Regelungen sollen die Zielsetzung von Art. 1 Abs. 1 BGBB garantieren:

Gesuche und Formulare

Die Formulare für die Gesuche (Erwerb, Zerstückelung, Realteilung, Überschreitung Belastungsgrenze, Ertragswertschätzung) können beim Grundbuchamt bezogen werden. Dieses bereitet die Formulare vor, indem es alle ihm bekannten Angaben aufführt. Die Gesuchsformulare sind danach durch den/die Gesuchsteller/in zu vervollständigen und mit allfälligen zusätzlichen Unterlagen (Pläne, Gutachten, Verträge, usw.) dem Landwirtschaftamt des Kantons Thurgau einzureichen. Dieses entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen und - wo nötig - weiterer Abklärungen.

Der Entscheid wird dem Gesuchsteller und allenfalls weiteren Berechtigten eröffnet und dem Grundbuchamt sowie der Aufsichtsbehörde - dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft - zugestellt. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen haben die Berechtigen die Möglichkeit, bei der Rekurskommission für Landwirtschaftssachen Rekurs einzureichen. Die nächsten Beschwerdeinstanzen sind das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht.

Bewilligung

Dem Grundbuchamt sind nebst der Urkunde über das Rechtsgeschäft die erforderliche Bewilligung oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass keine Bewilligung nötig ist, sowie gegebenenfalls der Entscheid über die Festsetzung der Belastungsgrenze einzureichen.

  • Ist offensichtlich, dass für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, und liegt eine solche nicht vor, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung mit entsprechender Verfügung ab.
     
  • Besteht Ungewissheit darüber, ob für das angemeldete Geschäft eine Bewilligung notwendig ist, so schreibt der Grundbuchverwalter die Anmeldung im Tagebuch ein, schiebt jedoch den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch auf, bis über die Bewilligungspflicht und allenfalls über das Gesuch entschieden ist.
     
  • Der Grundbuchverwalter setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung eines Gesuches um einen Entscheid über die Bewilligungspflicht oder um Bewilligungserteilung (Verweisungsverfügung). Läuft die Frist unbenutzt ab oder wird die Bewilligung verweigert, so weist er die Anmeldung ab.

Gegen die obgenannten Verfügungen kann innert einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung beim Departement für Justiz und Sicherheit Beschwerde geführt werden.

Anmerkungen im Grundbuch

Das Landwirtschaftsamt kann Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB verlangen.

Diese Anmerkungen geben Aufschluss über die Unterstellung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Baugebiet unter die Bestimmungen des BGBB oder die Nichtunterstellung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken in der Landwirtschaftszone.

Zuständigkeiten

Im Sinne von Artikel 90 BGBB sind gemäss regierungsrätlicher Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht RB 211.412 zuständig:

  1. als Bewilligungsbehörde das Landwirtschaftsamt
     
  2. als Aufsichtsbehörde das Departement für Inneres und Volkswirtschaft

Ertragswertschätzungen

Die Schätzung des Ertragswertes erfolgt nach der Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung, RB 640.12).

Sie wird vom Landwirtschaftsamt genehmigt und eröffnet.