Die/der Bestellende hat Kenntnis davon, dass je nach Interessennachweis gewisse Angaben im Grundbuchauszug nicht aufgeführt, resp. Auszüge nicht erstellt werden können.
Die Grundeigentümer haben uneingeschränktes Einsichtsrecht. Nur vollständig und korrekt ausgefüllte Formulare werden bearbeitet. |