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Grundbucheinführung

Foto Gegend Berg 

Zweck

Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches bezweckt:

  1. die Feststellung und Eintragung der in den kantonalen Grundbucheinrichtungen bisher nicht eingetragenen Rechte;
     
  2. die Überprüfung der eingetragenen Rechte, deren Überführung ins eidgenössische Grundbuch und die Behebung von Mängeln;
     
  3. die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.

Verfahren

Der Regierungsrat ordnet die Einführung des Grundbuches an.

Die Anlage des eidgenössischen Grundbuches ist in den §§ 35 - 46 der kantonalen Grundbuch- und Notariatsverordnung (GNV) sowie §§ 73 - 78 EG ZGB geregelt.

Kantonales Grundbuch

In den folgenden Gemeinden oder ehemaligen Ortsgemeinden wird noch das kantonale Grundbuch geführt:

  • Grundbuch Wuppenau (Bezirk Weinfelden)
  • Grundbuch Salenstein (Bezirk Kreuzlingen)
  • Grundbuch Tannegg (Bezirk Münchwilen)