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Grundbuchämter

Neben der eigentlichen Führung des Grundbuches befassen sich unsere Grundbuchämter mit der Ausarbeitung von Rechtsgeschäften im Bereich des Immobiliensachenrechtes.

Nachfolgend finden Sie einige Themengebiete, in denen unsere Grundbuchämter Sie gerne beraten und Lösungen erarbeiten.
 

Bild von Arbon 

Übertragung von Grundeigentum

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Veräusserer, dem Erwerber das Grundstück zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Erwerber, dem Veräusserer einen bestimmten Preis zu bezahlen.

Weitere Rechtsgeschäfte zur Übertragung von Grundeigentum sind beispielsweise Tausch-, Schenkungs- und Erbteilungsverträge sowie Erbvorbezüge.

Pfandverträge

Ein Pfandvertrag bildet die Grundlage für die Verpfändung eines Grundstückes zugunsten eines Gläubigers als Sicherheit für die Kapitalforderung (Hypothekardarlehen), für die Kosten der Betreibung und die Zinsen.

Beim Erwerb von Grundstücken müssen zum Beispiel meist auch die Hypothekarverhältnisse mit der Bank grundbuchlich geregelt und sichergestellt werden.

Begründungen von Stockwerkeigentum

Landläufig wird oft der Ausdruck Eigentumswohnungen für den Begriff Stockwerkeigentum verwendet. Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums an einem Grundstück, verbunden mit einem Nutzungsrecht (Sonderrecht), bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

Baurechte

Durch den Baurechtsvertrag verpflichtet sich der Grundeigentümer gegenüber dem Bauberechtigten, sein Grundstück für eine gewisse Zeit mit einer Dienstbarkeit zu belasten, welche dem Berechtigten die Befugnis verleiht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten und daran Eigentum zu erwerben.

Dienstbarkeiten (Servituten)

  • Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes oder einer bestimmten Person in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers des andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
     
  • Wenn das Recht aus der Dienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes zusteht, wird von Grunddienstbarkeiten (z.B. Durchleitungsrechte, Fuss und Fahrwegrechte) gesprochen. Ist eine bestimmte Person berechtigt, handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit (z.B. Wohnrechte, Nutzniessungsrechte).

Kaufrechtsverträge

  • Das Kaufsrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, ein Grundstück innerhalb der vereinbarten Frist durch Ausübungserklärung zu einem festgesetzten Preis käuflich zu erwerben.
     
  • Ein Kaufsrecht kann für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Vorkaufsrechte

  • Ein Vorkaufsrecht verleiht dem Vorkaufsberechtigten das Recht, die Übertragung eines Grundstücks zu Eigentum zu verlangen, wenn der Vorkaufsverpflichtete das Grundstück an einen Dritten verkauft.
     
  • Vorkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.

Rückkaufsrechte

  • Das Rückkaufsrecht ist nichts anderes als ein Kaufsrecht, das sich der Verkäufer eines Grundstücks vom Käufer hinsichtlich des Kaufsgrundstücks ausbedingt. Ein solches Recht kann nur zwischen Verkäufer und Käufer begründet werden.
     
  • Auch das Rückkaufsrecht kann für höchstens 25 Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden.