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Gebühren und Steuern

Die Grundbuchämter und Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, welche in die Staatskasse fallen.

Preisliste Grundbuchamt und Notariat

Gebühren Handänderung - Berechnungsbeispiel
 

Foto Gegend Tobel-Taegerschen

Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung

  • Die Gebühren sind im Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate (RB 632.1) und in der Verordnung des Regierungsrates (RB 631.11) enthalten.
     
  • Gegen die Berechnung der Gebühren kann innert 30 Tagen, von der Zustellung der Veranlagung an gerechnet, beim Departement für Justiz und Sicherheit Rekurs geführt werden.

Handänderungssteuer

  • Eigentumsübertragungen unterliegen in der Regel einer Handänderungssteuer. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent.
     
  • Handänderungen zwischen Eltern und Kindern, Stief- oder Schwiegerkindern und zwischen Geschwistern sind von der Handänderungssteuer befreit.
     
  • Bei der Ersatzbeschaffung entfällt die Handänderungssteuer, wenn das veräusserte Grundstück innert angemessener Frist unter den im Gesetz erforderlichen Voraussetzungen ersetzt wird. Die Steuerbefreiung gilt nur soweit, als der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag den Veräusserungserlös der ursprünglichen (ersetzten) Liegenschaft umfasst. Das von der Steuerbefreiung betroffene Rechtsgeschäft ist der Kauf des Ersatzobjektes (StP 138 Nr. 1).
     
  • Gegen die Veranlagung der Handänderungssteuer kann innert 30 Tagen, seit Eröffnung bzw. Zustellung der Rechnung, bei der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau schriftlich Einsprache erhoben werden.
     
  • Weiterführende Informationen betreffend die Steuern zum Grundeigentum sind auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung www.steuerverwaltung.tg.ch zu finden.

Grundstückgewinnsteuer