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Eigentumsinformationen

Foto von Steckborn

ThurGIS Viewer

  • Mit dem ThurGIS Viewer des Amtes für Geoinformation können Sie sich auch über im Grundbuch eingetragene Eigentümer von Grundstücken im Thurgau informieren.
     
  • Über das zentrale Suchfeld des ThurGIS Viewers können Sie beispielsweise mittels Adressangaben oder nach Grundstücksnummer und Gemeinde Abfragen tätigen.
     
  • Wenn Sie danach mit dem Mauszeiger auf eine Grundstücksnummer in der Karte klicken, wird die Eigentumsauskunft geöffnet.
     
  • Sie sind verpflichtet, die Nutzungsbestimmungen einzuhalten.
     
  • Beachten Sie bitte, dass die verfügbaren Adressdaten teilweise nicht dem gegenwärtigen Stand entsprechen, da diese nicht automatisiert aktualisiert werden. Adressänderungen können dem zuständigen Grundbuchamt mitgeteilt werden.
     
  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können die Eigentumsinformationen im ThurGIS Viewer sperren lassen, wenn öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
     
  • Der Antrag für die Sperrung ist dem Grundbuch- und Notariatsinspektorat schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu begründen und es sind die betroffenen Grundstücke zu nennen.
     
  • Wenn Eigentumsinformationen im ThurGIS Viewer gesperrt sind, hat das zuständige Grundbuchamt auf Anfrage hin die gewünschten Auskünfte weiterhin zu erteilen.
     
  • Weitere Informationen finden Sie in der ThurGIS-Hilfe.

Weitere Angaben und Bestellung Grundbuchauszüge

  • Benötigen Sie weitere Angaben, kontaktieren Sie bitte das zuständige Grundbuchamt.
     
  • Über den Bereich Standorte haben Sie die Möglichkeit, gegen Rechnung Auszüge aus dem Grundbuch zu bestellen.

Umfang von Auskünften

Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtsgültigen Daten des Hauptbuches zu verlangen:

  • die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung
     
  • den Namen und die Identifikation des Eigentümers
     
  • die Eigentumsform und das Erwerbsdatum
     
  • die Dienstbarkeiten und Grundlasten
     
  • die Anmerkungen mit einigen Ausnahmen (Art. 970 Abs. 2 ZGB sowie Art. 26 GBV).
     

Auskünfte oder Auszüge dürfen nur hinsichtlich bestimmter Grundstücke abgegeben werden. Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.